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Wie ist das Arbeitszeugnis zu datieren?

Grundsätzlich hat das Zeugnis das Datum des effektiven Ausstellungstages zu tragen. Ein Vor- oder Rückdatieren ist daher meistens unzulässig, selbst wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Wenn jedoch ein Zeugnis wegen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten erst «einige Zeit» nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, darf, bzw. muss das Zeugnis auf das rechtliche Vertragsende rückdatiert werden, damit dem Mitarbeiter dadurch kein Nachteil entsteht.

 

Was heisst «einige Zeit»? Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 10. August 2012 in einem Fall, das Zeugnis sei rückzudatieren, da das effektive Ausstellungsdatum drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag. Präzisere Urteile dazu gibt es meines Wissens nicht.

Muss ich Unterbrüche erwähnen und welches Beendigungsdatum ist relevant?

Im Zeugnis müssen Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeführt werden. Wir reden also vom rechtlichen Vertragsende und nicht vom effektiv letzten Arbeitstag - selbst wenn der Mitarbeiter freigestellt wurde oder wenn sich das Arbeitsverhältnis aufgrund des Kündigungsschutzes verlängert hat. Die Erwähnung einer solchen Verlängerung gehört nicht ins Zeugnis.

 

Längere Arbeitsunterbrüche (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, unbezahlter Urlaub etc.) sind dann zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ein falscher Eindruck über erworbene Berufserfahrung entstünde, wenn sie unerwähnt blieben.