Heute ist es kaum mehr möglich, eine Kündigung auszusprechen, ohne dass sich der Mitarbeiter anschliessend krankmeldet oder zumindest damit droht. Meist handelt es sich dann um eine sogenannt arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Das heisst, der Mitarbeiter ist in jeder anderen Firma arbeitsfähig, nur bei dir nicht, weil ihm die Arbeit in deinem Betrieb nach der Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann.
In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten.
- Der Mitarbeiter wird bis zum Vertragsende mit voller Lohnzahlung freigestellt. So versucht der Betrieb die Arbeitsunfähigkeit zu umgehen, weil der Mitarbeiter dann kaum einen Anreiz hat, sich krankschreiben zu lassen. Der Betrieb trägt sämtliche Lohnkosten selber und der Mitarbeiter ist bei Vertragsende definitiv von der Lohnliste.
- Der Mitarbeiter geht zum Hausarzt und allenfalls zusätzlich zum Vertrauensarzt. Am besten vereinbarst du als Arbeitgeber gleich selber einen Termin beim Vertrauensarzt und teilst dem Mitarbeiter mit, dass er ab sofort als gesund gilt, sollte er den Termin nicht wahrnehmen. Der Arzt bescheinigt (falls zutreffend) eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Du meldest den Fall deiner Krankentaggeldversicherung und leistest die Lohnfortzahlung während der Wartefrist, bis die Krankentaggelder einsetzen. Da es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt, setzt die Versicherung eine Übergangsfrist (meist zwischen 1 bis 4 Monaten). Während dieser Übergangsfrist bezieht der Mitarbeiter Taggelder und muss sich eine neue Stelle suchen (Schadenminderungspflicht). Nach Ablauf der Übergangsfrist erlischt die Taggeldzahlung und der Mitarbeiter gilt faktisch als arbeitslos - selbst wenn der Arbeitsvertrag noch laufen sollte, aber weder die Versicherung noch der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten (BGE 119 V 157).
Bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit gelten die Sperrfristen nicht (zeitlicher Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR). Ein konkreter Bundesgerichtsentscheid dazu liegt zwar nicht vor, aber das Bundesgericht hat bestätigt, dass eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit den Mitarbeiter nicht hindert, Ferien beziehen zu können (BGer 4A_391/2016 vom 8.11.2016, E. 6.2). Laut kantonaler Rechtsprechung (ZH, BS und LU) gilt die Sperrfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit nicht.
Liegt kein (gültiges) Arztzeugnis vor, ist auch kein Lohn geschuldet. Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt beim Mitarbeiter (diejenige für Ferienunfähigkeit übrigens auch), gemäss Art. 330a, OR.